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   VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133   

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VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133 (https://dejure.org/2016,8382)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29.02.2016 - B 3 K 15.133 (https://dejure.org/2016,8382)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - B 3 K 15.133 (https://dejure.org/2016,8382)
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  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Aus diesem Grunde muss den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleiben und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt werden (vgl. BVerfG v. 17.4.1991, Az.: 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34,52).

    Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden, sondern sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird (vgl. BVerfG v. 17.4.1991, a. a. O.).

    Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten (vgl. BVerwG v. 13.5.2004, Az.: 6 B 25/04, juris; BVerfG v. 17.4.1991, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320

    Der Bewertungsspielraum im Prüfungsverfahren, der der gerichtlichen Kontrolle

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Ein Bewertungsunterschied stellt kein Indiz für eine zu beanstandende Bewertung oder Bewertungsbegründung dar, sondern ist Ausdruck des jedem Prüfer zustehenden fachlichen Bewertungsspielraums (zum Vorangehenden: BayVGH, B. v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 14 f.).

    In seinem Beschluss vom 21.11.2011 (- 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 15) stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klar, dass ein Bewertungsunterschied kein Indiz für eine zu beanstandende Bewertung oder Bewertungsbegründung darstellt, sondern Ausdruck des dem jedem Prüfer zustehenden fachlichen Bewertungsspielraums ist.

  • VG Ansbach, 04.08.2011 - AN 2 K 10.01591

    1. Juristisches Staatsexamen, Bewertungsprüfungen; Besondere Begründungspflicht

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Weiterhin wird zur Begründung auf das Urteil des VG Ansbach vom 04.08.2011, Az. AN 2 K 10.01591, (juris, Rn. 46) Bezug genommen.

    Die vom Verwaltungsgericht Ansbach in dem vom Klägervertreter angeführten Urteil vom 04.08.2011 postulierte "besondere Begründungspflicht des Zweitkorrektors, wenn seine Bewertung damit entscheidet, ob die Klausur mangelhaft ist und somit für die Hälfteklausel des § 31 Abs. 2 JAPO relevant werden kann" (- AN 2 K 10.01591 - juris) kann demgegenüber nicht überzeugen.

  • VGH Bayern, 04.12.1998 - 7 ZB 98.2422
    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Es sei nicht geboten, dem Zweitprüfer hierzu umfangreichere Ausführungen abzuverlangen, da auch diese wegen der nur beschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen wären, die Rechtsstellung des Prüflings somit hierdurch nicht gestärkt würde (BayVGH, B. v. 4.12.1998 - 7 ZB 98.2422 - juris).

    Zur Begründungspflicht des Zweitprüfers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.12.1998 (- 7 ZB 98.2422 - juris Rn. 9) zutreffend und überzeugend ausgeführt: "Folgt er ... in den Bereichen seiner Bewertung, die der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind, ... vollinhaltlich der Auffassung des Erstprüfers, kommt er aber in Ausschöpfung seines Bewertungsspielraums zu einer anderen Einschätzung der Leistung des Prüflings, so kann er sich auf die knappe Aussage beschränken, er sehe die Leistungen des Prüflings in einem schlechteren Licht.

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe, die Gewichtung einzelner Prüfungsteile sowie der Schwere eines Mangels, die Würdigung der Darstellungsqualität und der Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung sowie den Gesamteindruck der Leistung und die abschließende Notengebung (vgl. BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635).

    Auch die Einschätzung, ob eine Leistung hinsichtlich einer entsprechend determinierten Notenstufe als "brauchbar" zu bewerten ist, ist den Prüfern vorbehalten (vgl. BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10

    Juristische Staatsprüfung: Prüfungsmangel bei Verstoß gegen das Gebot der

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Deshalb sei der Frage nachzugehen, ob am Prüfungsstandort Bayreuth die Prüfer die zulässigen Anforderungen überschritten hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10).

    Allein eine hohe Durchfallquote reiche auch nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2010 (Az. 9 S 591/10) gerade nicht aus, um einen Prüfungsmangel in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit anzunehmen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2007 - 14 A 2447/06

    Antrag auf Neubewertung einer C I-Klausur

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Ob gerade seine Bewertung über das Bestehen der gesamten Prüfung entscheidet, kann und soll der Zweitprüfer in seiner konkreten Situation nicht absehen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.3.2007 - 14 A 2447/06 - juris Rn. 4, das insoweit von einem "Denkfehler" spricht; dem folgend VG München, U. v. 26.2.2013 - M 4 K 12.582 - S. 9 f. des Entscheidungsabdrucks).
  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 7 ZB 08.1476

    Mitteilung der Prüfungsbehörde über die Einzelnote der juristischen Studienarbeit

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist allein der das Prüfungsverfahren abschließende Bescheid, während die Bewertung einzelner schriftlicher Prüfungsarbeiten als solche keinen selbstständigen rechtlichen Regelungsgehalt besitzt (st.Rspr. vgl. nur: BayVGH v. 25.1.2010 - 7 ZB 08.1476 - Rn. 11 f. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 22 ZB 08.834

    Meisterprüfung im Friseurhandwerk; Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Aufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG vom 16.03.1994 DVBl. 1194, 1356; BayVGH v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - Rn. 7).
  • VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.1139
    Auszug aus VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 22.10.1997 - 7 B 97.1139 - juris) sei die Nachprüfung der Aufgabe 1 durch zwei vom Landesjustizprüfungsamt bestimmte neue Prüfer am Prüfungsort München erfolgt.
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